Kredite einer bestimmten Größenordnung gelten nach dem Kreditwesengesetz als "Großkredite". Die Höhe hierfür steht in einem gewissen Verhältnis zum haftenden Eigenkapital der kreditgebenden Bank und ist in diesem Gesetz niedergelegt. Die Kreditinstitute sind verpflichtet, derartige Kredite der Deutschen Bundesbank anzuzeigen, die ihrerseits das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen informiert. Großkredite bedürfen bei der kreditgebenden Bank ferner eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter.
In der Summe dürfensie das achtfache des haftenden Eigenkapitals der Bank nicht übersteigen. Durch die 4. Novelle zum Kreditwesengesetzes, mit der unter anderem die EU-Eigenmittel-Richtlichen in deutsches Recht umgesetzt wurden (Novelle in ihren wesentlichen Teilen am 01.01.1993 in Kraft getreten), hat der Gesetzgeber im Interesse des Anlegeschutzes die Eigenkapitalunterlegung des risikobehafteten Geschäfts verschärft, andererseits jedoch neue Eigenkapitalbestandteile zugelassen.