Anlagen in Form von Fonds, Bankeinlagen, Anleihen, Aktien oder Zertifikaten sind grundsätzlich von der so bezeichneten Abgeltungssteuer betroffen. Eine Steuer dieser Art wird dabei immer dann fällig, wenn Sie Kapitaleinkünfte erzielen; diese müssen allerdings aus dem Privatvermögen und nicht im gewerblichen Rahmen generiert werden. In der Bundesrepublik Deutschland findet diese Steuer seit dem Jahr 2009 Anwendung auf Dividenden, Zinsen sowie realisierte Kursgewinne. Konnten Sie Kapitaleinkünfte dieser Art generieren, behält Ihre Bank die fällige Steuer in Höhe von 25 Prozent zuzüglich des Solidaritätszuschlags direkt ein und führt die entsprechenden Beträge an das Finanzamt ab. Die rechtlichen Grundlagen im Hinblick auf diese Steuer sind im Einkommenssteuergesetz (§ 32d EStG) formuliert. In diesem Zusammenhang ist es zudem wichtig, dass Sie einen Freistellungsauftrag erteilt haben, um auch den gesetzlich gewährten Freibetrag auf Ihre Kapitalanlagen ausschöpfen zu können (vgl. Tipps und Tricks).
Folgende Kriterien müssen Sie bei Kapitaleinkünften aus Ihren Anlagen zwingend beachten
- Aktien: Die Steuer gilt für sämtliche realisierte Kursgewinne sowie für die gesamte Dividende. Die Haltedauer spielt dabei keinerlei Rolle.
- Kapitallebensversicherung: Besteht ein Vertrag (Kapitallebensversicherung) zwischen der jeweiligen Versicherungsgesellschaft und Ihnen noch keine zwölf Jahre und erhalten Sie zudem bereits vor dem 60. Lebensjahr entsprechende Kapitalerträge aus der Kapitallebensversicherung, müssen Sie als Versicherter diese Steuer von insgesamt 25 Prozent auf den fälligen Auszahlungsbereich entrichten. Allerdings sind einmalige Auszahlungen komplett steuerfrei, wenn die Vertragslaufzeit mindestens zwölf Jahre beträgt, die Todesfallleistung mindestens 60 Prozent der gesamten Versicherungssumme ausmacht und der Versicherungsvertrag bereits vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurde; zudem müssen Sie mindestens fünf Jahre lang die entsprechenden Beiträge gezahlt haben. Ist die Kapitallebensversicherung allerdings erst nach dem 1. Januar 2005 vertraglich fixiert worden, müssen Sie - zum persönlichen Steuersatz - die Hälfte des Geldes versteuern, sofern der Vertrag mindestens zwölf Jahre läuft und die Auszahlung des Geldes erst mit Beendigung des 60. Lebensjahres erfolgt.
- Bankeinlagen: Seit dem 1. Januar 2009 unterliegen sämtliche Zinserträge dieser Steuer.
- Investmentfonds: Ob ausgeschüttete Fondserträge oder wieder angelegte Fondserträge - beide Varianten sind grundsätzlich mit dem aktuellen Abgeltungssteuersatz zu versteuern. Entsprechende Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen, Fonds und Termingeschäften werden von der diesbezüglichen Steuer direkt bei Ausschüttung erfasst.
- Anleihen: Sowohl auf Kursgewinne als auch auf Zinsen muss die Steuer gezahlt werden.
- Finanzinnovationen: Haben Sie zum Beispiel aus Aktienanleihen oder aus Zertifikaten mit Kapitalgarantie Kursgewinne realisiert, fallen diese stets unter den Abgeltungssteuersatz; eine Frist wird hierbei nicht berücksichtigt.
- Zertifikate ohne Kapitalgarantie: Die Steuer muss auch bei Zertifikaten ohne Kapitalgarantie abgeführt werden. Es gibt dabei allerdings eine Ausnahme. Haben Sie nämlich Risikozertifikate im Portfolio, die bereits vor dem 15. März 2007 gekauft wurden, sind diese grundsätzlich nach einjähriger Haltedauer vollumfänglich steuerfrei.
- Dachfonds: Für Kapitalerträge aus Dachfonds, die Sie erst ab dem 1. Januar 2009 erworben haben, muss die Steuer in kompletter Höhe (25 Prozent) an das Finanzamt entrichtet werden. Haben Sie sich aber entsprechende Anteile bereits vor 2009 angeschafft, bleibt die vor dem Jahr 2009 bestehende Rechtslage gültig. Und zwar solange, bis der Dachfonds ausgezahlt wird und anschließend mit dem Geld eine neue Anlage getätigt wird. Mit solchen Fonds, die - je nach Form bzw. Ausrichtung - Kapitalerträge aus Zinsen, Kursgewinnen oder Dividenden erzielen, können Sie langfristig abgeltungssteuerfreie Kapitalerträge erwirtschaften, da immer erst am Ende der Laufzeit eine steuerliche Bewertung stattfindet.
Im Ausland erzielte Kapitalerträge fallen auch unter die Abgeltungssteuer
Sollten Sie im Ausland Kapitalerträge erzielen erzielen, schützt Sie dies nicht vor Zahlung des Abgeltungssteuersatzes an das deutsche Finanzamt. Führt eine inländische Bank dabei Ihr Konto bzw. Ihr Depot, wird die fällige Steuer an das bundesdeutsche Finanzamt automatisch abgeführt. Befindet sich das Depot oder Konto aber im Ausland, wird die diesbezügliche Steuer nicht automatisch einbehalten. Das gleiche gilt für den Fall, wenn die erzielten Kapitalerträge von einem ausländischen Geldinstitut oder einer im Ausland ansässigen Tochtergesellschaft einer deutschen Bank kommen. Auch dann wird diese Steuer grundsätzlich nicht direkt einbehalten. Dann Sind Sie als Kunde respektive als Konto- und Depotinhaber in der Pflicht, die erzielten Erträge aus Kapitalvermögen in Ihrer Steuererklärung anzugeben (Zeilen 7 bis 11, Anlage KAP).
Auf einen Blick: Vor- und Nachteile
Wenn die Bank diese Steuer direkt an das Finanzamt weiterleitet, ist die fällige Einkommenssteuer auf Ihre erzielten Kapitalerträge komplett bezahlt. Sie müssen Ihre diesbezüglichen Erträge selbst dann nicht mehr angeben, falls Ihr persönlicher Einkommenssteuersatz über 25 Prozent beträgt. Der Vorteil liegt auf der Hand: Zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag zahlen Sie also niemals mehr als 25 Prozent auf Ihre erzielten Kapitalerträge. Allerdings gibt es auch einen entscheidenden Nachteil. Früher gab es nämlich eine so bezeichnete Spekulationsfrist von genau einem Jahr; innerhalb dieses Zeitraums waren Veräußerungsgewinne steuerfrei. Seit der Gesetzgeber in Deutschland aber diese neue Steuer eingeführt hat, ist diese einjährige Spekulationsfrist - und damit auch die Möglichkeit auf steuerfreie Veräußerungsgewinne - weggefallen. Nunmehr unterliegen realisierte Kursgewinne grundsätzlich dieser Steuer. Dabei ist es vollkommen unerheblich, wie lange die Anlagen bzw. Wertpapiere gehalten wurden. Abgeschafft wurde zudem das früher verwendete Halbeinkünfteverfahren. Dividenden waren aber gemäß diesem Verfahren zur Hälfte steuerfrei. Dieser Vorteil ist hinfällig geworden, da Sie jetzt seit 2009 auf die gesamte Dividende den Abgeltungssteuersatz zahlen müssen.
Tipps und Tricks zur Abgeltungssteuer
Wenn Sie mit Ihren Geldanlagen also Gewinn machen, schlägt die Steuer zu. Mit kleinen, legalen Tricks können Sie die Belastung durch den Abgeltungssteuersatz aber minimieren. Dabei stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
- Als Alleinstehender haben Sie einen Freibetrag von aktuell 801 Euro zur Verfügung; bei Ehepaaren sind es 1602 Euro. Werden diese Summen von Ihren Kapitaleinkünften überschritten, muss die Steuer gezahlt werden. Um die Freibeträge voll auszunutzen, sollten Sie die Summe ihrer diesbezüglichen Erträge pro Bank abschätzen und Ihren Freibetrag mittels entsprechender Freistellungsaufträge auf die verschiedenen Konten adäquat verteilen. Aber Achtung: Lösen Sie zwischenzeitlich ein Konto auf, müssen Sie einen separaten Auftrag zur Löschung des Freistellungsauftrages stellen. Sollten Sie dies versäumen, bleibt der dann ungenutzte Freibetrag dort bestehen.
- Vorteilhaft ist es, wenn Sie sofort bei Konto- oder Depoteröffnung einen Freistellungsauftrag einreichen, um von Beginn an unerwünschte (von der Bank automatisch vollzogene) Steuerzahlungen zu vermeiden. Ein unterjährig erhöhter oder neu eingereichter Freistellungsauftrag hilft zudem, auch für bereits versteuerte Kapitalerträge im Nachhinein die Steuerlast zu mindern. Erstellen Sie beispielsweise eine nachträgliche Verlustrechnung, ist die Erstattung bereits gezahlter Kapitalertragsteuern möglich.
- Da Kapitalerträge von Kindern nicht in Ihren (Eltern) Sparer-Pauschbetrag eingerechnet werden, können Sie für die Konten von Minderjährigen einen gesonderten Freistellungsauftrag stellen; möglich ist dies bis zur Höchstgrenze von 801 Euro. Alle gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen müssen ihn unterschreiben.
- Sollten Sie bei einer Ihrer Kapitalanlagen zwischenzeitliche Verluste hinnehmen müssen, geben Sie diese auf jeden Fall in der Steuererklärung an. Die Verluste werden ansonsten nicht mit den erzielten Kapitalerträgen verrechnet. Prüfen Sie auch Ihren Steuersatz. Liegt dieser unterhalb von 25 Prozent, reichen Sie ebenfalls eine Steuererklärung ein, falls Ihnen die der Abgeltungssteuersatz Abzüge beschert hat..
Fazit: Es gibt Gewinner und Verlierer
Gewinner der Einführung der Abgeltungssteuer sind auf den ersten Blick erst einmal Zinssparer und vor allem Gutverdiener, während Fondssparer und Neu-Aktionäre mehr zur Kasse gebeten werden als vor 2009. Zuzüglich Kirchensteuer Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer kann sich der fällige Steuersatz durchaus auf 28 Prozent summieren. Für Gutverdiener mit einem hohem Einkommensteuersatz und entsprechend hohen Zinseinnahmen rentiert sich das. Sie zahlen nicht mehr den persönlichen Steuersatz, der bis zu 42 Prozent betragen kann, sondern maximal 25 Prozent (plus Kirchensteuer und Soli-Zuschlag). Aber: Nach expliziten Berechnungen profitieren bereits Anleger, die über 15.000 Euro (Ledige) respektive über 30.000 Euro (Verheiratete) dem Finanzamt gegenüber versteuern müssen. Diese Gruppe liegt ansonsten bereits über der Marke von 25 Prozent. Wenn Sie erst ab 2009 in Wertpapiere investieren, schneiden Sie allerdings schlechter ab als vor 2009. Von 10.000 Euro bleiben Ihnen nur noch 7.500 Euro; der Rest geht an den Fiskus. Zudem sind auch die Fondssparpläne und die Renditen um ein Viertel geschrumpft. Insbesondere jüngere Sparer, die Vermögen aufbauen wollen, haben hier das Nachsehen. Das trifft vor allem junge Leute, die mit Sparplänen Vermögen bilden wollen. Allerdings können Sie mit den hier vorgestellten Tipps und Tricks Ihre Steuerlast für erzielte Kapitaleinkünfte reduzieren.