Ratgeber Freistellungsauftrag


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Die als Freistellungsauftrag bezeichnete Anweisung eines Steuerpflichtigen gegenüber seiner Bank oder seinen Banken, für erwirtschaftete Kapitalerträge keine Abgeltungssteuer an das zuständige Finanzamt zu überweisen, bezieht sich auf den Sparer-Freibetrag. Auf diese Weise kann der Freibetrag nämlich bereits während des Steuerjahres für generierte Erträge aus Kapitalanlagen geltend gemacht werden, was ansonsten nur mit Hilfe des Sparer-Pauschbetrages und im Rahmen der Einkommenssteuererklärung möglich ist.

Freistellungsauftrag oder Pauschbetrag?

Der Sparer-Freibetrag wurde grundsätzlich bereits im Jahr 1975 eingeführt, um Steuerpflichtige bei ihren Erträgen aus Kapitalanlagen zu begünstigen. Die Höhe des Freibetrages hat sich mehrfach verändert, die aktuellen Grenzen belaufen sich inklusive des Werbungskostenpauschbetrages auf 801 Euro pro Jahr und Person. Verheiratete oder eingetragene Lebenspartner können demnach 1.602 Euro an Kapitalerträgen pro Jahr steuerfrei einnehmen. Um diesen Freibetrag schon im Laufe des Steuerjahres und nicht erst mit der Steuererklärung geltend zu machen, kann der Freistellungsauftrag genutzt werden. Die Kreditinstitute führen daraufhin die sonst fällige Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Soli-Zuschlag und ggf. Kirchensteuer nicht direkt an das zuständige Finanzamt ab. Im Prinzip wird so eine Vereinfachung erreicht, die unterhalb dieser Grenzen liegenden Kapitalerträge können demnach steuerfrei beansprucht werden.

Unkomplizierte Handhabung auch bei mehreren Banken

Werden bei mehreren Banken oder Investmentgesellschaften Kapitalanlagen oder Konten geführt, lässt sich der Freistellungsauftrag ganz einfach aufteilen. Dafür ist der Steuerpflichtige allerdings selbst verantwortlich, das Bundesamt für Finanzen prüft lediglich, ob die Höchstgrenze in der Summe eingehalten wird. Die Informationen über die freigestellten Steuerbeträge gehen also von den verschiedenen Kreditinstituten direkt an das Bundeszentralamt für Steuern. Da bereits seit 2011 die Steuer-Identifikationsnummer obligatorisch angegeben werden muss, ist eine Zuordnung eindeutig möglich. Natürlich stehen die Steuerpflichtigen regelmäßig vor der Herausforderung, den Freibetrag und damit den Freistellungsauftrag möglichst sinnvoll zu verteilen: Wo die höchsten Erträge zu erwarten sind, sollte auch der größte Teil des Freibetrages angesetzt werden. Sind die Einnahmen in gleichmäßiger Höhe zu erwarten, ist die Verteilung unter dem Strich unerheblich, solange sie insgesamt den Höchstbetrag nicht überschreiten.

Korrekturen jederzeit möglich

Sollte ein Steuerfreibetrag nicht komplett ausgeschöpft oder verteilt worden sein, kann im Rahmen der Einkommenssteuererklärung ganz einfach eine Korrektur erfolgen: Die irrtümlicherweise von den Banken bereits abgeführten Abgeltungssteuern werden bei der steuerlichen Veranlagung als Vorauszahlung auf die Einkommenssteuer verrechnet. Aber auch einmal erteilte Freistellungsaufträge können vor oder während des Steuerjahres durch einen neuen Auftrag bis zum Jahresende korrigiert werden. Gehen die Erträge für eine Kapitalanlage beispielsweise zurück, sollte der Steuerpflichtige den dafür eingeplanten anteiligen Freibetrag ebenfalls reduzieren. Dieser kann dann an anderer Stelle entsprechend zur Erhöhung werden, um den größtmöglichen Effekt zu erzielen. Diese Änderungen von Freistellungsaufträgen können beliebig oft getätigt werden, nur für bereits zurückliegende Steuerjahre ist eine Korrektur nicht mehr möglich.

Hinweis:
Da die meisten Banken bereits einige Tage vor dem Jahresende das Ende der Eingabefrist festlegen, sollten Steuerpflichtige notwendige Änderungen rechtzeitig einreichen. Grundsätzlich ist zwar der 31.12. der letzte Termin für das laufende Steuerjahr, aber die Banken müssen die Freistellungaufträge auch noch verarbeiten und kontrollieren können.

Formerfordernisse immer beachten

Sowohl bei der erstmaligen Ausstellung als auch bei Änderungen sind wichtige Formerfordernisse zu beachten. Die amtlichen Muster enthalten neben den persönlichen Angaben, wie beispielsweise Name und Anschrift, Familienstand, Steuer-ID und Geltungsdauer, auch die Höhe des freizustellenden Betrages. Ein Freistellungsauftrag gilt grundsätzlich für das laufende Steuerjahr, in keinem Fall aber für bereits vergangene. Grundsätzlich kann er unbefristet gestellt werden, sodass er bis zu einer Änderung weiterhin Bestand hat. Selbst bei Beendigung der Geschäftsbeziehung mit der Bank behält er seine Gültigkeit bis zum Jahresende. Im Falle einer Eheschließung können die Eheleute einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilen, der mindestens die Höhe der zuvor getrennt beanspruchten Freibeträge aufweisen muss. Wird eine Ehe geschieden, lebt ein Paar dauerhaft getrennt oder verstirbt ein Ehegatte, gilt der gemeinsame Auftrag wiederum bis zum Jahresende. Selbstverständlich können aber jederzeit Änderungen beantragt werden. Im Folgejahr sind dann ohnehin neue Anträge zu stellen.

Wer kann einen Freistellungsauftrag erteilen?

Grundsätzlich kann jede natürliche Person vom Sparer-Freibetrag profitieren und somit einen entsprechenden Auftrag auf Freistellung nutzen. Wird ein Konto allerdings auf Ehegatten oder eingetragenen Partnerschaften gemeinsam geführt, kann für dieses auch nur durch einen gemeinsamen Auftrag eine Freistellung erreicht werden. Ist dies nicht notwendig, weil beispielsweise auf diesem Konto keine Zinsen gutgeschrieben werden, können die Partner weiterhin auch eigene Freistellungsaufträge nutzen. Haben Minderjährige bereits Erträge aus Kapitalanlagen, müssen sie einen eigenen Antrag auf Freistellung einreichen, da der Freibetrag der Erziehungsberechtigten hier nicht greift. Für Treuhandkonten, die im Auftrag und damit auf fremden Namen geführt werden, gelten diese Möglichkeiten nicht. Im Gegenzug können aber sogenannte "lose Personengruppen", wie beispielsweise Sportgruppen oder Klassen, von einer steuerlichen Erleichterung bei erlösten Kapitalerträgen profitieren. Voraussetzung ist allerdings, dass die Erträge 10 Euro pro Jahr und Mitglied sowie in der Summe 300 Euro nicht übersteigen. Darüber hinaus muss das Konto auf diese Personengruppe laufen und jährlich eine Erklärung zu den Mitgliedern eingereicht werden, bevor die Erträge zufließen. Ausgeschlossen sind die Gemeinschaftskonten nicht eingetragener eheähnlicher Lebensgemeinschaften und die Konten von Erben- oder Wohnungseigentümergemeinschaften.

Alternative: Nichtveranlagungsbescheinigung

Erzielt ein Steuerpflichtiger Einkünfte in einer Größenordnung, in der keine Einkommenssteuern fällig werden, kann er eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung für zu erwartende Kapitalerträge beim zuständigen Finanzamt beantragen. Selbst wenn der Sparer-Freibetrag überschritten wird, kann die Abführung der Abgeltungssteuer verhindert werden. Voraussetzung ist, dass alle Einkünfte sich unterhalb des Grundfreibetrages bewegen. Diese Bescheinigung gilt für höchstens drei Jahre und muss der Auszahlungsstelle für die Kapitalerträge im Original vorgelegt werden. Die betreffende Bank wird dann auch die bereits einbehaltenen Steuerbeträge zurückerstatten. Die Nichtveranlagungsbescheinigung ist von der Bank erst wieder auszuhändigen, wenn entweder das Finanzamt dies verlangt oder die Voraussetzungen wegfallen.

Fazit - Freistellungsauftrag clever einsetzen

Um bereits im laufenden Steuerjahr den Sparer-Freibetrag in Höhe von 801 Euro pro Person und Jahr nutzen und auf die Kapitalerträge bis zu dieser Höhe zugreifen zu können, können diese von der Steuer freigestellt werden. Werden die Kapitalerträge bei mehreren Banken generiert, lassen sich mehrere Freistellungsaufträge über den jeweils anteiligen Freibetrag stellen, solange die Obergrenze in der Summe eingehalten wird. Ein Freistellungsauftrag kann unproblematisch während des laufenden Steuerjahres bis zum Ende der Eingabefrist geändert werden, sodass Sparer jederzeit auf sich verändernde Kapitalerträge reagieren können. Die amtlich vorgeschriebenen Formerfordernisse sind dabei allerdings immer vollständig einzuhalten.

Der Freibetrag in Deutschland steigt ab dem Jahr 2023 auf 1000, bzw. 2000 Euro für Ehepaare. Das Jahressteuergesetz sieht vor, dass bestehende Freistellungsaufträge automatisch von den Banken um ca. 25 Prozent erhöht werden. Liegt also nur ein Auftrag über 801 Euro vor, wird dieser automatisch auf 1000 Euro erhöht werden. Das funktioniert auch bei mehreren Freistellungsaufträgen. Man sollte aber zur Sicherheit das überprüfen und ggf. die Höhe der einzelnen Freistellungsaufträge anpassen.