Die Einlagensicherung Deutschland ist zum einen über die geltenden EG-Richtlinien 94/19/EG geregelt und 97/9/EG, zum anderen greifen teilweise darüber hinausgehende Verpflichtungen. Hintergrund ist das potenzielle Ausfallrisiko für Guthaben, sollte die Bank selbst in finanzielle Schieflage geraten und Insolvenz anmelden müssen.
Einlagensicherung Deutschland
Als Bankeinlagen werden Guthaben auf Giro- und Sparkonten, wie beispielsweise Festgeld- oder Tagesgeldkonten, aber auch Guthaben auf Kreditkartenkonten, bezeichnet. Die wechselhafte Geschichte der Banken in Deutschland belegt, dass es durchaus zu Insolvenzen von Geldinstituten und damit zum Verlust der Guthaben der Bankkunden kommen kann. Schon 1937 entstand daher der erste "Kreditgenossenschaftliche Garantiefonds", für den der Verband der genossenschaftlichen Banken verantwortlich zeichnete. Die privaten Banken legten 1966 nach, für die separat organisierten Sparkassen galt bereits die Gewährträgerhatung. Die EU-Kommission erließ 1986 eine Empfehlung für eine gesetzliche Sicherungsverpflichtung, die 1997 in entsprechende EU-Richtlinien gegossen wurde.
Verschiedene Ebenen der geltenden Einlagensicherung Deutschland
Um die Guthaben der Bankkunden zu schützen, werden auf folgenden Ebenen Sicherungsmaßnahmen durchgeführt:
- Eigenkapitalvorschriften
Im Rahmen der sogenannten Solvabilitätsverordnung soll sichergestellt werden, dass eine Bank über ausreichend Mittel verfügt, um die Guthaben ihrer Kunden auszahlen zu können. - Regelungen innerhalb der Bankengruppe
Als Teile von Konzern- oder Bankengruppen, wie beispielsweise bei Genossenschaftsbanken oder Sparkassen, genießen die Geldhäuser eine sogenannte Institutssicherung. Darunter fallen über die Guthaben der Kunden hinaus auch Schuldverschreibungen der Sparkassen und Genossenschaftsbanken. - Gesetzliche Einlagensicherung Deutschland
Die Mindestanforderungen für die Einlagensicherung innerhalb der EU sind in den Richtlinien 94/19/EG und 97/9/EG festgeschrieben, die Umsetzung in Deutschland erfolgte im Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz. Die Haftung ist wie folgt vereinbart:
100 Prozent der Einlagen bis maximal 100.000 EUR pro Person und Konto
Besteht ein Gemeinschaftskonto, umfassen die 100 Prozent demnach 200.000 Euro, die auf eventuell bestehende Einzelkonten angerechnet werden. Darüber hinaus sind 90 % der Verbindlichkeiten aus den Wertpapiergeschäften und das bis zu einem Gegenwert von 20.000 Euro (§ 4 EAEG) abgedeckt. - Freiwillige Einlagensicherung Deutschland - Einlagensicherungsfonds
Die in Deutschland aktiven Bankenverbände haben weit über die Entschädigungsgrenzen der gesetzlichen Einlagensicherung hinausgehende Haftungen vereinbart, die von den meisten Tochtergesellschaften ausländischer Banken in Deutschland ebenfalls übernommen werden. Allerdings wird der Sockelbetrag, der aus der gesetzlichen Einlagensicherung bestritten wird, davon nicht berührt: Fällt dieser Sockelbetrag aus, übernimmt auch der freiwillige Einlagensicherungsfonds nicht diesen Teil der Entschädigung.
Entwicklung der Einlagensicherung
Bis zum 1. Juli 2009 galt ein Entschädigungsanspruch von 20.000 Euro je Kunde und Bankkonto, der zu diesem Zeitpunkt auf 50.000 Euro erhöht wurde. Seit dem 31. Dezember 2010 haben Bankkunden Anspruch auf 100.000 Euro, die innerhalb von 30 Tagen ausgezahlt werden müssen. Die ursprünglich vereinbarte Verlustbeteiligung von 10 Prozent, die ein Anleger bis dahin realisieren musste, wurde abgeschafft.
Höhe der mehrschichtigen Einlagensicherung Deutschland
Die Details zur Einlagensicherung deutscher Banken variieren in Bezug auf die verantwortlichen Träger sowie die Höhe der über die gesetzliche Haftung hinausgehenden Sicherungen:
- Private Banken, wie beispielsweise Deutsche Bank, Commerzbank, Postbank etc.
- Die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB) steht für die gesetzliche Einlagensicherung gerade. Darüber hinaus übernimmt der Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken (BdB) eine Entschädigung in Höhe von bis zu 20 Prozent des haftenden Eigenkapitals des Institutes. Es wird mindestens 1 Million Euro empfohlen, die exakte Höhe kann beim Bundesverband erfragt werden.
- Private Banken mit eigenen Regelungen (ProCredit Bank und Gefa Bank)
- Über die gesetzliche Einlagensicherung hinaus, übernehmen diese Geldinstitute eine Haftung bis zu 250.000 Euro je Anleger.
- Private Banken, zum Beispiel Fidor Bank, Ikano Bank, Eurocity Bank, SWK Bank, Umweltwank etc.
Eine ganze Reihe privater Geldinstitute beschränkt die Einlagensicherung auf den gesetzlichen Rahmen. - Sparkassen
Die Sparkassen-Finanzgruppe betreibt einen eigenen Deutschen Sparkassen- und Giroverband (DSGV), der für 100 Prozent der Einlagen die Haftung übernimmt. - Volks- und Raiffeisenbanken, PSD-Banken, Sparda-Bank, Kirchenbanken
Auch diese Banken sind nicht Mitglied der EdB-Einrichtung, der Bundesverband der Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR) unterhält eine eigene Einlagensicherung, die keine Höchstbegrenzung kennt. - Öffentliche Banken DKB und SKG Bank
Das Zusammenspiel einer eigenen Entschädigungseinrichtung des Bundesverbands Öffentlicher Banken (VÖB) sowie des Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes regelt die Absicherung der Einlagen zu 100 Prozent. - Für Bausparkassen gelten ebenfalls die Regelungen der gesetzlichen Einlagensicherung Deutschland (EdB), darüber hinaus übernimmt der Einlagensicherungsfonds des Verbands der privaten Bausparkassen (VdPB) den kompletten Ersatz der Bausparguthaben, für Sparguthaben gilt die Grenze von 250.000 Euro. Die Details sind im Einzelnen den Informationen der jeweiligen Gesellschaft zu entnehmen.