Als EU-Mitgliedsland unterliegt auch Österreich den EU-Richtlinien 94/19/EG (CELEX Nr. 394L0019/31994L0019) und 97/9/EG (CELEX Nr. 397L0009/31997L0009), die die Höhe der gesetzlichen Einlagensicherung Österreich regeln. Darüber hinausgehende Sicherungen werden individuell in den verschiedenen Verbänden getroffen. Die Einlagensicherung Österreich musste bereits mehrfach aktiv werden und hat Entschädigungen in Höhe 140 Millionen Euro aufgebracht.
Einlagensicherung Österreich
Die Einlagensicherung Österreich umfasst Kundenguthaben auf verzinsten oder unverzinsten Giro- oder Sparkonten, wie beispielsweise Gehalts- oder Pensionskonten, Tagesgeldkonten, Kapitalsparbüchern, Spar- oder Festgeldkonten. Die Guthaben müssen in Euro oder in der Währung eines der EU-Mitgliedsländer bzw. der Währung von Liechtenstein, Island oder Norwegen lauten. Da in Liechtenstein der Schweizer Franken als Währung gilt, gelten auch diese Guthaben als gesichert, obwohl die Schweiz nicht zur EU gehört. Als Haftungsfälle für die gesetzliche Einlagensicherung Österreich gelten die Konkurseröffnung durch ein Gericht, die gerichtliche Anordnung einer Geschäftsaufsicht über eine Sparkasse oder ein Bank oder die Anordnung der Zahlungseinstellung durch die österreichische Finanzmarktaufsicht.
Bereits im Jahr 1995 musste die Einlagensicherung der Banken & Bankiers einschreiten, als zunächst die BHI und in der Folge die Diskont Bank, die Riegerbank und 2001 schließlich die Trigonbank Insolvenz anmeldeten.
Einrichtungen der Einlagensicherung Österreich
Fünf Sicherungseinrichtungen sind in Österreich für die Absicherung der Bankeinlagen verantwortlich:
- Einlagensicherung der Banken & Bankiers GesmbH - Fachverband der Banken und Bankiers
(zum Beispiel: Adria Bank AG, Oberbank AG, CAPITAL BANK - GRAWE GRUPPE AG, Oesterreichische Kontrollbank AG, Allianz Investmentbank AG, Commerzialbank Mattersburg im Burgenland AG, PARTNER BANK AG, DenizBank AG, Santander Consumer Bank GmbH, Sberbank Europe AG, Internationale Bank für Außenhandel AG, Valartis Bank (Austria) AG u.a.) - Hypo-Haftungs-GesmbH - Fachverband der Landes-Hypothekenbanken
(zum Beispiel: Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank AG, Landes-Hypothekenbank Steiermark AG, Salzburger Landes-Hypothekenbank AG, HYPO NOE Landesbank AG, Hypo-Bank Burgenland AG, Hypo Alpe-Adria-Bank International AG Hypo Alpe-Adria-Bank AG u. a.) - Sparkassen-Haftungs AG - Fachverband der Sparkassen
(zum Beispiel: alle österreichische Sparkassen, Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG sowie Erste Group Bank AG, - Bausparkasse der österreichischen Sparkassen AG, ecetera Central European eFinance AG, UniCredit Bank Austria AG u. a.)
- Österreichische Raiffeisen Einlagensicherung eGen - Fachverband der Raiffeisenbanken
(zum Beispiel: alle österreichischen Raiffeisenbanken) - Schulze-Delitzsch-Haftungsgenossenschaft eG - Fachverband der Volksbanken
(zum Beispiel: sämtliche regionalen Volksbanken, Gärtnerbank, Apothekerbank u. a.)
Diese Institutionen sind Mitglieder der Europäischen Vereinigung für Einlagensicherungen (European Forum of Deposit Insurers - EFDI) mit Sitz in Brüssel.
Höhe der Einlagensicherung Österreich
Für alle Sicherungseinrichtungen gelten identische Haftungs- und Entschädigungsregeln:
Pro Kontoinhaber und Bank beträgt die maximale Entschädigungssumme 100.000 Euro, die sich bei einem Gemeinschaftskonto verdoppeln. Als Kontoinhaber kommen dabei sowohl natürliche als auch juristische Personen in Frage. Wichtig ist, dass das Konto vom Inhaber legitimiert ist. Sollte es sich um ein Sparbuch handeln, muss dieses in jedem Fall vorgelegt werden. Gleiches gilt für ausländische Kontoinhaber, die auf einer österreichischen Bank Guthaben führen. Eine Selbstbeteiligung ist bei der Entschädigung nicht vorgesehen.
Geteilte Haftung - Sicherungseinrichtung und Republik Österreich
Kommt es zur finanziellen Schieflage einer österreichischen Bank, werden die Mitglieder der zuständigen Sicherungseinrichtung nach § 93a des Bankwesengesetzes angehalte, einen Beitrag entsprechend des Anteils zur Sicherung zu leisten. Reichen diese Zahlung allerdings nicht aus, um die Guthaben der Bankkunden zu begleichen, werden die anderen Fachverbände und deren Sicherungseinrichtungen herangezogen. Die Höchstleistung der anderen Fachverbände beträgt 50.000 Euro pro Kontoinhaber. Der darüber hinausgehende Betrag bis zur Obergrenze von 100.000 Euro muss vom österreichischen Staat übernommen werden. Für die Sicherheit der Einlagen garantiert demnach über die Sicherheitseinrichtungen hinaus auch die Republik Österreich.
Abwicklung der Entschädigung
Die Fachverbände haben 20 Werktage Zeit, die Guthaben an die Kontoinhaber auszuzahlen. Es ist nur in Ausnahmefällen erlaubt, diese Frist auf 30 Tage zu verlängern. Grundsätzlich gilt die bevorzugte Behandlung von Kleinguthaben bis 2.000 Euro sowie die Entschädigung in sozialen Härtefällen. Entschädigt wird generell in Euro, Fremdwährungsguthaben werden mit dem am Tag der Insolvenz der Bank geltenden Wechselkurs umgerechnet.
Übersteigt das Guthaben am Tag der Insolvenz die Höchstgrenzen von 100.000 bzw. 200.000 Euro, müssen die Kontoinhaber im Rahmen der Insolvenzverfahren Ansprüche geltend machen. Bestehen neben den Guthaben auch Schulden bei der betreffenden Bank, erfolgt eine Verrechnung der Salden.
Einlagensicherung in Österreich
Für Bankkunden in Österreich ist zunächst ausschlaggebend, welchem Fachverband die betreffende Bank angehört. Dieser ist erster Ansprechpartner, sollte es zu einem Ausfall kommen. Die Informationen finden sich auf der Webseite der Österreichische Nationalbank: www.oenb.at/FAQ/Finanzmarktstabilitaet/Einlagensicherung.html.