Einlagensicherung Frankreich

Einlagensicherung FrankreichDie Einlagensicherung in Frankreich richtet sich nach der EU-Richtlinie. Damit sind Kundeneinlagen bis zu 100.000 Euro abgesichert. In Frankreich übernimmt der Einlagensicherungsfonds Fonds de Garantie des Dépôts et de Résolution diese Garantie für Kunden mit Bankeinlagen bei französischen Banken.

Einlagensicherung Frankreich setzt EU-Richtlinie um

Innerhalb der Europäischen Union gibt es in Bezug auf Einlagensicherungsfonds festgelegte und einheitliche Regeln. Diese besagen, dass Kundeneinlagen bis zu 100.000 Euro abgesichert sind. Dies betrifft 100 Prozent der Einlage. Bei Kundeneinlagen handelt es sich zum Beispiel um Guthaben auf Tages- und Festgeldkonten, auf Sparbüchern oder um Guthaben in Form von Sparverträgen sowie einiges mehr. Diese EU-Richtlinie ist jedoch nur als Mindestgarantie zu sehen. Die europäischen Staaten haben durchaus die Möglichkeit, die Richtlinien auf unterschiedliche Weise umzusetzen und eventuell eine zusätzliche Absicherung zu treffen.

Kundeneinlagen französischer Banken werden über den Einlagensicherungsfonds FGDR (Fonds de Garantie des Dépôts et de Résolution) abgesichert. Dieser Einlagensicherungsfonds Frankreichs wurde im Jahre 1999 gegründet. Neben der Einlagensicherung übernimmt der Fonds de Garantie des Dépôts et de Résolution auch weitere Garantien in Bezug auf die Anlegerentschädigung. Der Einlagensicherungsfonds FGDR setzt die EU-Richtlinie um, wodurch sich die Einlagensicherung in Frankreich in Höhe von 100.000 Euro auf alle Bankguthaben je Kunde und Kreditinstitut bezieht. Geschützt werden die Einlagen aller Bankkunden, die als Kontoinhaber aufreten. Dabei handelt es sich nicht nur um Privatpersonen, denn die Einlagensicherung Frankreichs bezieht sich auf natürliche sowie juristische Personen, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts sowie auf Stiftungen und Vereine.

Der Schutz der FGDR bezieht sich dabei auf:

  • Giro- und Kontokorrentkonten
  • Bauspar- und Sparbüchern
  • Tages- und Festgeldkonten
  • Einlagenzertifikate
  • kooperative Investmentzertifikate
  • Finanzierungsinstrumente, wie beispielsweise Anteile an UCITS oder Anleihen
  • Begehbare Schuldtitel

Die gesetzliche Einlagensicherung in Frankreich finanziert sich durch Pflichtbeiträge. Diese werden von allen zugelassenen Banken sowie Wertpapierfirmen eingezahlt. Die Mitgliedschaft innerhalb des Einlagensicherungsfonds ist dabei eine gesetzliche Voraussetzung dafür, die Bankentätigkeit in Frankreich aufnehmen zu dürfen. Sie bezieht sich somit auf alle zugelassenen Banken mit Sitz in Frankreich. Anfang des Jahres 2013 waren beispielsweise fast 700 Banken Mitglied der gesetzlichen Einlagensicherung Frankreich.

Freiwillige Einlagensicherung ist in Frankreich nicht üblich

Viele Kunden aus Deutschland und Europa entscheiden sich mittlerweile für länderübergreifende Finanzprodukte und nutzen dementsprechend auch häufiger Produkte von Banken im Ausland. Welcher Einlagensicherungsfonds bei Insolvenz einer Bank zum Tragen kommt, hängt dabei maßgeblich vom Hauptsitz der Bank ab. Hat eine französische Bank zum Beispiel eine Niederlassung in Deutschland, aber ihren Hauptsitz in Frankreich, dann erfolgt die Einlagensicherung über das französische System. In Frankreich ist eine zusätzliche freiwillige Einlagensicherung der Banken, wie sie zum Beispiel in Deutschland bei vielen der großen Banken üblich ist, nicht vorgesehen.

Bei einigen französischen Banken mit Niederlassung in Deutschland besteht jedoch die Möglichkeit, eine Absicherung über den Garantiebetrag in Höhe von 100.000 Euro zu erhalten. Dies ist durch eine Kombination aus gesetzlicher Absicherung über die Einlagensicherung Frankreich und der Mitgliedschaft in einem freiwilligen System, wie beispielsweise über den Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V., möglich und wird von einigen französischen Bank mit Niederlassungen in Deutschland auch so praktiziert.

Entschädigung wird durch FGDR automatisch ausbezahlt

Ansprüche auf eine Entschädigung haben Kunden im Falle einer Insolvenz des kontoführenden Kreditinstitutes. In diesem Fall müssen sich die Kunden nicht selbst darum kümmern, eine Auszahlung zu erhalten, sondern die FGDR übernimmt dies automatisch. Die Entschädigungsleistung wird dabei zum Stichtag berechnet, an dem die Bankenpleite eintrat. Nach der Berechnung übermittelt die Bank die Daten des Kunden an die FGDR. Anschließend werden die Kunden angeschrieben und erhalten ein Entschädigungsschreiben und im Zuge dessen auch eine Auszahlung. Zusätzlich können sich Kunden aber auch an das Callcenter des Einlagensicherungsfonds wenden. Zudem gibt es im Falle einer Bankeninsolvenz in der Regel auch Informationen für die gesamte Öffentlichkeit. Dies wird in der Regel direkt nach Bekanntgabe der Bankenpleite vorgenommen. Laut den geltenden gesetzlichen Regelungen der EU muss die Auszahlung innerhalb von 20 Arbeitstagen erfolgen. Diese Auszahlungsfrist wird sich ab Juni 2016 auf sieben Arbeitstage verkürzen.

Fazit

Die FGDR übernimmt in Frankreich die gesetzliche Einlagensicherung. Kundeneinlagen werden über diesen Einlagensicherungsfonds im Rahmen der Regelungen der EU abgesichert. Darüber hinaus besteht jedoch im französischen Bankensystem keine freiwillige Einlagensicherung, wodurch Kundeneinlagen bis zu einem Betrag von maximal 100.000 Euro je Person und Bank abgesichert werden können. Kombinationen aus gesetzlicher und freiwilliger Einlagensicherung können jedoch auch bei französischen Banken mit einer Niederlassung in Deutschland vorkommen.


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EuropaEinlagensicherung Europäische Union (EU)Nach Vorgabe der Europäischen Union sollen die Einlagen bis 100.000 Euro zu 100% gesichert sein.