Ratgeber Gemeinschaftskonto


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Die meisten Banken bieten ihren Kunden die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Girokonto einzurichten, das als Gemeinschaftskonto oder Partnerkonto bezeichnet wird. Im Vergleich zum Einzelkonto gibt es Vor- und Nachteile. Welche das sind und wer ein Gemeinschaftskonto nutzen darf, erfahren Sie hier.

Das Gemeinschaftskonto im Porträt

Vom Prinzip her unterscheidet sich das Einzelkonto kaum vom Gemeinschaftskonto. Es kann sowohl von verheirateten als auch von nicht verheirateten Paaren genutzt werden.

Ein gemeinsames Girokonto eröffnen - die Vorteile

Es gibt einige Vorteile, die das Gemeinschaftskonto insbesondere gegenüber einem Einzelkonto hat, nämlich diese:

  1. Ein Vorteil der Nutzung eines Partnerkontos in der Ehe oder für unverheiratete Paare sind die geringeren Kosten, da nur einmal Gebühren anfallen, denn nicht alle Leistungen im Zusammenhang mit einem Girokonto sind kostenfrei. Dies gilt beispielsweise für Geldabhebungen an Geldautomaten im Ausland oder für Überziehungszinsen. Diese Kosten fallen bei einem Gemeinschaftskonto nur einmal an, sodass eine finanzielle Einsparung möglich ist.
  2. Ein weiterer Vorteil ist, dass beide Partner uneingeschränkten Zugriff auf das Gemeinschaftskonto haben. Dies ist allerdings nur unter der Voraussetzung möglich, dass es sich um ein sogenanntes Oder-Konto handelt.
  3. Darüber können sämtliche Zahlungen und Buchungen, die die gemeinsame Haushalts- und Lebensführung betreffen, über das Gemeinschaftskonto abgewickelt werden. Gemeint sind unter anderem Mietzahlungen, Zins- und Tilgungsraten, Versicherungen und Beiträge für beide Partner oder Eheleute, Haushaltseinkäufe sowie alle übrigen Zahlungen. Auf diese Weise wird das Gemeinschaftskonto zum Haushaltskonto, wodurch beide Partner eine bessere Übersicht über alle Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge erhalten. Die gemeinsame Abwicklung aller Zahlungen über ein Konto schafft gleichzeitig auch Transparenz.

Das Gemeinschaftskonto und seine Nachteile

Ein gemeinsames Konto kann sich auch nachteilig auswirken, nämlich so:

  1. Ein möglicher Nachteil zeigt sich bereits zu Beginn des Gemeinschaftskontos, noch bevor es überhaupt eröffnet wurde. Mindestens einer der beiden Partner muss seine Zahlungsvorgänge, beispielsweise Einzugsermächtigungen für das Lastschriftverfahren sowie Daueraufträge, vom Einzelkonto auf das Gemeinschaftskonto übertragen und die daran beteiligten Unternehmen entsprechend informieren.
  2. Das bedeutet auch für denjenigen, der sein Einzelkonto zugunsten des Gemeinschaftskonto quasi stilllegt oder kündigt, dass er den Kontakt zu seiner bisherigen Bank einschließlich der bisherigen Konditionen verliert. Das ist umso bedeutsamer, je persönlicher und umfangreicher der Kontakt war, beispielsweise wenn der Bankberater die Funktion eines Finanzberaters eingenommen hat.
  3. Sofern sich die Eheleute oder Partner trennen, kann das Gemeinschaftskonto auch zu einem Problem werden. Dann sollte das Gemeinschaftskonto so schnell wie möglich aufgelöst werden, womit allerdings derselbe bürokratische Aufwand einhergeht wie bei der Kontoeröffnung. Möglich sind auch vorbeugende Maßnahmen, zu denen das Oder-Konto gehört.

Worauf Sie bei der Eröffnung eines Gemeinschaftskontos achten sollten

Bei der Eröffnung eines Gemeinschaftskontos können Sie zwischen zwei Alternativen wählen, zwischen einem Und-Konto und einem Oder-Konto. Der wesentliche Unterschied zwischen beiden Kontoformen besteht darin, dass bei einem Oder-Konto beide Partner uneingeschränkt und ohne Zustimmung des jeweils Anderen Zugriff auf das Gemeinschaftskonto haben.

Anderes gilt für das Und-Konto. Dem Namen entsprechend muss bei Verfügungen oder wesentlichen Änderungen des Kontos die Zustimmung beider Partner als gemeinschaftliche Kontoinhaber vorliegen. Nur einer der beiden Partner kann bei einem Und-Konto nichts bewirken. Das bedeutet, dass beispielsweise bei Ehepartnern im Prinzip keiner der beiden ohne die Zustimmung des anderen eine Überweisung durchführen kann. Insoweit ist das Und-Konto in der Praxis insbesondere bei verheirateten Paaren unüblich und wird so gut wie gar nicht als Variante gewählt.

Bei der Eröffnung eines Gemeinschaftskontos ist Voraussetzung, dass sich beide Kontoinhaber legitimieren. Sofern Sie einen Onlinezugang Ihres Kontos wünschen, ist es im Falle eines Oder-Kontos empfehlenswert, für beide Kontoinhaber jeweils separate Zugangsdaten zu beantragen.

Die Beendigung eines Gemeinschaftskontos

Das Gemeinschaftskonto kann auf verschiedene Weise beendet werden, nämlich durch Auflösung, durch die Entfernung des anderen Kontoinhabers als Verfügungsberechtigter bei einem Oder-Konto und im Todesfall.

  1. Eine Möglichkeit, die partnerschaftliche Kontoführung zu beenden, ist ihre Auflösung. Für die Auflösung eines Gemeinschaftskontos verlangen manche Banken Gebühren. Wichtig zu wissen ist auch, dass der Auflösung beide Kontoinhaber zustimmen müssen. Dies geschieht regelmäßig durch die Unterzeichnung eines Auflösungsantrages.
  2. Unter der Voraussetzung, dass es sich bei einem Partnerkonto um ein Oder-Konto handelt, kann jeder der beiden Kontoinhaber den anderen Kontoinhaber entfernen lassen. Diese Variante ist vor allem im Falle einer Trennung oder Scheidung von Bedeutung. In diesem Fall handelt es sich nicht um eine Kontoauflösung, sodass hierfür auch nicht die Zustimmung des jeweils anderen Partners erforderlich ist. Es kann also in der Praxis durchaus passieren, dass ein Partner den anderen einfach aus dem Gemeinschaftskonto entfernen lässt, wobei hier explizit noch einmal darauf hingewiesen wird, dass dies nur bei einem Oder-Konto möglich ist. Das bedeutet, dass dieser dann keinen Zugriff mehr auf das Gemeinschaftskonto hat, also weder Verfügungen wie Überweisungen vornehmen noch Geld von diesem Konto abheben kann.
  3. Grundsätzlich besteht die Verfügungsgewalt über ein Gemeinschaftskonto auch nach Ableben eines Partners weiter. In diesem Fall wird eine Bank zunächst einmal das Gemeinschaftskonto sperren, sodass nur noch die notwendigsten Verfügungen getroffen werden können, beispielsweise die monatliche Mietzahlung.

TIPP: Sofern Sie sich für ein Oder-Konto entscheiden, auf das beide Partner gleichberechtigten Zugriff haben, sollten Sie bereits bei seiner Eröffnung eine sogenannte Verfügung über den Tod hinaus vereinbaren.

Diese Vereinbarung versetzt den überlebenden Partner in die Lage, auch nach dem Tod des Partners auch weiterhin über das Gemeinschaftskonto verfügen zu können. Dann wird aus dem Gemeinschaftskonto wieder ein Einzelkonto, und es wird entsprechend umgeschrieben.

Das Gemeinschaftskonto und die verschiedenen Karten

Mit der Eröffnung eines Gemeinschaftskontos, das dem Grunde nach ein Girokonto ist, stehen beiden Kontoinhabern auch verschiedene Karten zur Verfügung. Anders als bei einem Einzelkonto erhalten Kontoinhaber eines Gemeinschaftskontos separate Kundenkarten, Kreditkarten und Girocards. Eine gemeinschaftliche Nutzung von Kundenkarten, Girocards und Kreditkarten ist nicht möglich.

TIPP: Bevor Sie ein Gemeinschaftskonto eröffnen, sollten Sie die Vor- und Nachteile überdenken. Dabei ist es sinnvoll, möglichen zukünftigen Unstimmigkeiten frühzeitig vorzubeugen. Insoweit ist es empfehlenswert, das Gemeinschaftskonto als drittes Konto zu nutzen. Das bedeutet, dass jeder Kontoinhaber sein persönliches Girokonto behält und jeweils einen festen Betrag für die gemeinsamen Lebenshaltungskosten auf das Gemeinschaftskonto überweist. Auf diese Weise behält jeder seine individuelle Verfügungsfreiheit über seine Finanzen.