Dieses Gesetz wurde bereits im Jahre 1899 beschlossen. Es regelt die Organisation, die Geschäftstätigkeit und die Staatsaufsicht der privaten Hypothekenbanken. Das HBG regelt u.a die Voraussetzungen zum Betrieb einer Hypothekenbank (z. B mindestens DM 8 Mio. Grundkapital, Beschränkung auf die Gewährung von Hypothekenkrediten, Kommunaldarlehen und die Ausgabe von Pfandbriefen). Nebengeschäfte sind nur im begrenzten Umfang erlaubt.
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