Ratgeber "Partnerkonto" - Girokonto

Ein Girokonto kann als Einzelkonto, aber auch als Partnerkonto geführt werden. Das bedeutet, dass zwei Kontoinhaber gemeinschaftlich über dieses Konto verfügen können, weshalb es auch Gemeinschaftskonto genannt wird. Welche Rechte und Pflichten die Kontoinhaber tatsächlich haben ist davon abhängig, für welche Variante des Partnerkontos sie sich entscheiden, für ein Und-Konto oder für ein Oder-Konto.

Und-Konto versus Oder-Konto

Bei einem Partnerkonto werden zwei Formen der Kontoführung unterschieden: Das Und-Konto und das Oder-Konto.

1. Mehr Flexibilität mit dem Oder-Konto

Das Oder-Konto ist die am häufigsten gewählte Variante. Das liegt an der Flexibilität, die das Oder-Konto den Verfügungsberechtigten gewährt. Jeder Kontoinhaber erhält eine Einzelverfügungsberechtigung mit der Folge, dass jeder Verfügungsberechtigte ohne das Einverständnis des anderen dazu berechtigt ist, Bankgeschäfte über das Partnerkonto abzuwickeln. Dazu gehören beispielsweise Überweisungen, das Erteilen von Einzugsermächtigungen oder auch Kartenverfügungen beziehungsweise Bargeldabhebungen. Das bedeutet auch, dass beide Kontoinhaber über das Guthaben sowie über eine möglicherweise eingeräumte Kreditlinie gleichberechtigt verfügen können. Im Gesamtpaket des Partnerkontos enthalten sind außerdem Girocards für die Kontoinhaber sowie Kreditkarten. Ausnahmen sind über den Dispositionskredit hinausgehende Kreditabschlüsse, die Kündigung des Partnerkontos sowie die Einrichtung eines Dauerauftrages, für die das Einverständnis beider Kontoinhaber zwingende Voraussetzung ist. Insoweit eignet sich das Oder-Konto vor allem für Personen, die zueinander in einem besonderen Vertrauensverhältnis stehen, zum Beispiel für Ehepaare, Lebenspartnerschaften und für andere Lebensgemeinschaften mit einem gemeinsamen Haushalt.

Das Oder-Konto hat den Vorteil, dass aufgrund der gleichberechtigten Verfügungsberechtigung der Beteiligten alle laufenden Posten wie Miete, Strom, Telefon- und Internetkosten, Versicherungen, Lebensmittel und andere gemeinsame Kosten über das Partnerkonto abgewickelt werden können.

TIPP: Allerdings sollten Sie bei der Entscheidung für ein Oder-Konto auch bedenken, dass der jeweilige Partner über das gemeinsame, auf dem Partnerkonto befindliche Kapital frei verfügen kann. Deshalb kann es empfehlenswert sein, dass jeder Partner sein eigenes Girokonto beibehält, auf das Gehaltszahlungen oder andere Erträge eingehen und worüber er die alleinige Verfügungsmacht behält. Per Dauerauftrag können von diesem Konto regelmäßige monatliche Einzahlungen auf das Partnerkonto geleistet werden. Außerdem ist es möglich, ein Oder-Konto jederzeit in ein Und-Konto umzuwandeln. Voraussetzung ist, dass beide Kontoinhaber gemeinsam einen Änderungsantrag bei der Bank einreichen.

2. Mehr Sicherheit mit dem Und-Konto

Eine höhere Sicherheit bietet das Und-Konto, das allerdings hinsichtlich der Abwicklung des Zahlungsverkehrs komplizierter ist. Das und auch der hohe verwaltungstechnische Aufwand sind die Gründe, weshalb sich nur wenige Paare für diese Variante entscheiden beziehungsweise nur wenige Banken ein Und-Konto anbieten. Für jede Transaktion ist die Zustimmung beider Kontoinhaber erforderlich. Das bedeutet, dass beispielsweise die Erteilung einer Einzugsermächtigung oder eine Überweisung immer von beiden Verfügungsberechtigten unterzeichnet werden müssen. Das hat zwar den Vorteil, dass beide Kontoinhaber stets einen Überblick und die Kontrolle über die Finanzen haben. Andererseits ist es mühsam und wenig alltagstauglich, für jede Kontobewegung die Zustimmung des anderen Verfügungsberechtigten einholen zu müssen. Insoweit eignet sich ein Und-Konto vor allem für Gemeinschaften, die nicht zwangsläufig in einem besonderen oder guten Vertrauensverhältnis miteinander verbunden sind. Dies gilt beispielsweise für eine Erbengemeinschaft oder Zweckgemeinschaften, beispielsweise eine Wohngemeinschaft. Auch Vereine und andere Organisationen verwenden Und-Konten, um möglichem Missbrauch vorzubeugen und auszuschließen.

Die Vorteile eines Gemeinschaftskontos

Zielgruppe für das Partnerkonto sind deshalb insbesondere Personen, die einen gemeinsamen Haushalt führen und die die Abwicklung des gemeinsamen Zahlungsverkehrs vereinfachen möchten. Es ist keine zwingende Voraussetzung, dass Paare, die ein Gemeinschaftskonto eröffnen möchten, verheiratet sein müssen. Ein Partnerkonto können ebenso auch unverheiratete Paare, Lebenspartnerschaften und andere Lebensgemeinschaften sowie Verwandte, Geschwister und Zweckgemeinschaften haben.

Es gibt außerdem einige Banken, die ein Partnerkonto für mehr als zwei Personen anbieten. Diese Variante ist vor allem für Wohngemeinschaften interessant, die das Gemeinschaftskonto für regelmäßige Mietzahlungen, Stromkosten und andere, den gemeinsamen Haushalt betreffenden Kosten nutzen.

Ein Partnerkonto eröffnen

Die Eröffnung eines Partnerkontos unterscheidet sich kaum von der Eröffnung eines Einzelkontos. Voraussetzung ist das Ausfüllen eines Kontoeröffnungsantrages. Wer online einen Antrag ausfüllt, wird ohnehin direkt gefragt, ob das Girokonto als Einzelkonto oder als Gemeinschaftskonto genutzt werden soll. Der handschriftlich oder online ausgefüllte Antrag wird ausgedruckt und zusammen mit dem Postident Schein bei einer Postfiliale vorgelegt. Dort erfolgt eine Identitätsprüfung aller für das Gemeinschaftskonto verfügungsberechtigten Personen. Einige Direktbanken bieten auch eine Antragstellung per Webident an. Das bedeutet, dass das für die Kontoeröffnung notwendige Legitimationsverfahren auch online abgewickelt werden kann.

Regelmäßig dauert die Kontoeröffnung nur wenige Tage, maximal ein bis zwei Wochen. Dann erhalten Sie per Post die beantragten Bankkarten beziehungsweise Kreditkarten.

So funktioniert das Partnerkonto

Befindet sich auf einem Partnerkonto ein Guthaben, so steht dieses dem jeweils anderen Partner zur Hälfte zu. Diese Regelung gilt unabhängig davon, wer die Einzahlungen geleistet hat beziehungsweise woher das Geld stammt. Bezieht beispielsweise nur einer der beiden Partner ein regelmäßiges Einkommen und zahlt er das in voller Höhe oder teilweise auf das Gemeinschaftskonto ein, dann gehört auch dem anderen Partner die Hälfte des Guthabens, das auf das Partnerkonto fließt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Partner eine anderslautende Bestimmung vereinbart haben. Allerdings liegt die Beweislast in diesem Streitfall bei dem Partner, der behauptet, dass es eine Absprache darüber gibt, dass ihm die Hälfte des Guthabens zusteht.

Umgekehrt müssen beide Kontoinhaber auch für die Schulden auf einem Gemeinschaftskonto haften. Sofern das Partnerkonto im Rahmen des Dispositionskredits überzogen ist, haften grundsätzlich beide Kontoinhaber für die Rückzahlung des rückständigen Betrages in voller Höhe. Etwas anderes gilt nur dann, wenn einer der Kontoinhaber keine Kenntnis von der Überziehung hatte und auch nicht mit der Überziehung rechnen musste, da derartige Verfügungen nicht durch die mutmaßliche Einwilligung des Partners gedeckt sind. Wer sich also kurz vor oder unmittelbar nach einer Trennung noch schnell durch Abhebungen auf dem Gemeinschaftskonto bedienen möchte, hat schlechte Karten. Sofern er mehr als die Hälfte des Guthabens auf dem Partnerkonto ab, ist er verpflichtet, den Differenzbetrag an den jeweils Anderen zurückzugeben.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Das Gemeinschaftskonto eignet sich vor allem für verheiratete Paare und zusammen lebende Partner mit einer gemeinsamen Haushaltskasse.
  • Regelmäßig wird das Partnerkonto als Oder-Konto abgeschlossen, bei dem jeder Partner allein verfügungsbefugt ist, während das Und-Konto die Ausnahme ist.
  • Das Guthaben auf einem Partnerkonto steht grundsätzlich beiden Verfügungsberechtigten jeweils zur Hälfte zu. 
  • Regelmäßig haften beide Kontoinhaber jeweils zur Hälfte für Kontoüberziehungen sowie für die Rückzahlung der Bankforderung in voller Höhe und zwar unabhängig davon, wer die Inanspruchnahme des Überziehungskredits verursacht hat.