Genossenschaftsbank


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Begriff Genossenschaftsbank

Als Genossenschaftsbanken bezeichnet man Kreditinstitute, deren Ziel es laut Satzung ist, ihre Mitglieder durch bankübliche Geschäfte wirtschaftlich zu fördern. Ihre Rechtsform ist die einer eingetragenen Genossenschaft (e.G.) oder einer Aktiengesellschaft. Die Mitglieder bzw. Genossen erwerben einen oder mehrere Geschäftsanteile, die entsprechend dem Geschäftsergebnis verzinst werden. In der Regel stehen sie aber auch normalen Kunden offen, die keine Anteile erwerben möchten. Im deutschen Bankensystem bilden die Genossenschaftsbanken neben den neben den öffentlich-rechtlichen Sparkassen und Landesbanken sowie den privaten Instituten die dritte große Gruppe an Universalbanken.

Geschichte der Genossenschaftsbanken

Ursprünglich geht die Idee der Genossenschaftsbank zurück auf die Einkaufsgenossenschaften und Darlehnsvereine und basiert auf den Grundsätzen der Selbsthilfe, -verantwortung und -verwaltung. Diese Grundsätze wurden Mitte des 19. Jahrhunderts durch Friedrich-Wilhelm Raiffeisen für den landwirtschaftlichen und durch Hermann Schulze-Delitzsch für den mittelständisch-gewerblichen Bereich formuliert. Zielgruppe waren Menschen mit eher geringem oder durchschnittlichem Einkommen sowie kleine und mittelständische Betriebe.

Die aus dieser Zielsetzung heraus entstandenen Volksbanken waren überwiegend in städtischen, die Raiffeisenbanken mehr in ländlichen Gebieten angesiedelt. In Deutschland haben sie sich 1972 im Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (BVR) zusammengeschlossen. Länderübergreifend erfolgt die Zusammenarbeit in der Internationalen Volksbankenvereinigung (CIBP) mit Sitz in Brüssel.

Neben den Volks- und Raiffeisenbanken etablierten sich weitere genossenschaftliche Kreditinstitute als Spar- und Darlehenskassen, als Sparda-Banken sowie - in Großstädten - Institute, die den Ortsnamen in den Vordergrund stellten, darunter etwa die Münchner, Kölner und Aachener Bank.

Genossenschaftsbanken heute

In Deutschland gab es Stand 2016 972 Genossenschaftsbanken, die eine Bilanzsumme von insgesamt 871 Milliarden Euro vorweisen konnten. Die Mitgliederzahl belief sich auf 18,4 Millionen, die der Zweigstellen auf mehr als 10.000. Mit den Zweigstellen sind sie zahlenmäßig die größte Bankengruppe hierzulande.

Welche Bedeutung die genossenschaftlichen Kreditinstitute und die dahinter steckende Idee haben, zeigt sich auch an der Aufnahme in die "Repräsentative Liste des immateriellen Kulturerbes der Menschheit der UNESCO im Jahr 2016.

Funktionsweise einer Genossenschaftsbank

Jede Genossenschaftsbank ist juristisch und wirtschaftlich selbstständig. Grundlage für die Rechtsform ist die Mitgliedschaft. Das Genossenschaftsgesetz definiert sie neben anderen Punkten als eine Gesellschaft, die "darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder zu fördern". Deshalb sind die Mitglieder nicht allein Kunden, sondern vor allem auch Teilhaber, und die Geschäftspolitik hat sich an den Bedürfnissen und Belangen der Genossen auszurichten. Sie sind nach demokratischen Prinzipien in die Entscheidungsprozesse eingebunden und profitieren vom Erfolg, sprich: Sie erhalten Zinsen auf ihre Anteile. Allerdings haften die Mitglieder umgekehrt auch bei einer eventuellen Insolvenz mit ihrem Geschäftsguthaben oder mit einer bestimmten Haftungssumme, die in der Satzung festgelegt ist. Dies wird als Nachschusspflicht bezeichnet.

Die Organe und Gremien von Genossenschaftsbanken

Darüber hinaus werden auch die rechtlichen Organe - Generalversammlung, Vorstand und Aufsichtsrat - von Mitgliedern besetzt. Das zentrale Organ der Willensbildung ist die Generalversammlung, die bei größeren Instituten auch eine Vertreterversammlung sein kann. Das Tagesgeschäft, die Interessenvertretung vor Gericht und in der Öffentlichkeit übernimmt der Vorstand, während der Aufsichtsrat die Arbeit des Vorstandes kontrolliert.