Aktionär - Lexikon Begriff


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Der Inhaber von Aktien wird als Aktionär bezeichnet. Er besitzt Mitgliedschaftsrechte an einer Aktiengesellschaft, die im einzelnen im Aktiengesetz geregelt sind. Hierzu gehört das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung, das Stimmrecht und bestimmte Auskunfstrechte. Der Aktionär hat Anspruch auf einen Teil am Unternehmensgewinn der Aktiengesellschaft, sofern dieser Gewinn nicht nach Gesetz, Satzung (z.B. Pflicht zur Rücklagenbildung) oder durch Hauptversammlungsbeschluß von der Verteilung auf die Aktionäre ausgeschlossen ist.

Der Aktionär hat keinen direkten Einfluß auf die Geschäftsführung einer Aktiengesellschaft. Der Mitgliedschaftserwerb erfolgt durch Zeichnung oder Kauf von Aktien. Ein Aktionär haftet nur mit seiner Einlage, jedoch nicht für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Aktueller Depot Vergleich Rechner.

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