Grundbuch - Lexikon Begriff


Anzeige

Den Amtsgerichten in Deutschland sind sogenannte "Grundbuchämter" zugeordnet, bei denen der gesamte Grundbesitz des Amtsgerichtsbezirks in "Grundbüchern" (offene Register) aufgeteilt in Gemarkungen, mit Band- und Blattbezeichnungen, geführt wird. Das Grundbuch ist in drei Abteilungen eingeteilt.

Abteilung I ist das Bestandsverzeichnis, in dem der Grundbesitz namentlich auf den Eigentümer lautend, unterteilt nach Flur und Flurstückbezeichnungen, registriert ist.

In Abteilung II und III werden Belastungen eingetragen. In Abteilung II z.B. Grunddienstbarkeiten bzw. Sonderrechte und Beschränkungen und in Abteilung III dingliche Belastungen in Form von Hypotheken und Grundschulden, wobei Grundschulden auch auf den Eigentümer selbst lauten können.

Jeder, der ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, hat ein Einsichtsrecht in dieses Grundbuch. Zum Kredit Vergleich mit aktuellen Zinsen.

Banken Lexikon: