Ein wichtiger Begriff im Zusammenhang mit der Bereitstellung eines Kredits durch ein Kreditinstitut ist die Bereitstellungsgebühr. Der Begriff selbst weist bereits auf die Funktion hin: Ein Kreditinstitut stellt eine Darlehenssumme für einen mit dem Kreditnehmer vereinbarten Zeitraum und Verwendungszweck bereit. Da sich eine Bank zur Finanzierung ihrer Geschäfte selbst refinanziert und für diese Gelder Zinsen zahlt, spielt der vereinbarte Zeitraum eine zentrale Rolle. Verzögert sich die Abwicklung des vertraglich vereinbarten Darlehens, greifen die in der Regel zwischen Bank und Darlehensnehmer festgelegten Regelungen.
Das klassische Beispiel der Immobilienfinanzierung verdeutlicht die Mechanismen rund um die Bereitstellungsgebühr. Bei der Immobilienfinanzierung werden häufig Teilsummen bedarfsgerecht abgerufen und vom Kreditinstitut ausgezahlt. Für diese Teilsummen fallen vertragsgemäß Zinsen an. Verzögert sich der Abruf weiterer Teilbeträge – etwa aufgrund von Terminverschiebungen beim Bau oder Erwerb der Immobilie – wird der Zeitraum der kostenlosen Bereitstellung, in dem der Darlehensnehmer seine Gelder abrufen kann, in der Regel zeitlich begrenzt. Wird dieser vertraglich festgelegte Bereitstellungszeitraum überschritten, machen die Kreditinstitute ihr Recht zur Erhebung einer Gebühr geltend.
Je nach Kreditinstitut kommen zwei unterschiedliche Methoden der Kostenkompensierung zum Einsatz, wenn ein Darlehen nicht fristgerecht abgerufen wird:
- Feste Pauschalgebühr: Einige Banken legen im Darlehensvertrag einen festen Betrag als "Bereitstellungsgebühr" fest.
- Variable Gebühr: Die überwiegende Mehrheit der Kreditinstitute erhebt mittlerweile eine variable Gebühr. Hierbei entrichtet der Darlehensnehmer Bereitstellungszinsen für den Teilbetrag des Darlehens, der zum Stichtag noch nicht abgerufen wurde. Dabei gilt:
- Der Bereitstellungszinssatz entspricht in der Regel nicht dem vertraglich vereinbarten Darlehenszins.
- Sobald der Abruffristraum überschritten ist, wird der nicht abgerufene Betrag zu einem anderen Zinssatz verzinst, der in der Regel etwa 0,25 Prozent pro Monat beträgt.