Für Dienstleistungen, die Banken im Zusammenhang mit dem Konto erbringen, werden Gebühren fällig. Die Kontoführungsgebühr ist in den Geschäftsbedingungen der Bank verankert und erklärt. Die Höhe dieser Gebühr variiert und wird meist am Ende eines Quartals berechnet – häufig als Pauschalbetrag. Bei außergewöhnlich vielen Abbuchungen, Lastschriften oder Überweisungen können zusätzliche Gebühren anfallen.
Nicht alle Kreditinstitute erheben eine Kontoführungsgebühr. Viele Banken bieten mittlerweile kostenlose Girokonten an, die jedoch an bestimmte Bedingungen geknüpft sind, wie zum Beispiel:
- einen bestimmten monatlichen Geldeingang, oder
- eine Begrenzung der Buchungen.
Bei Nichteinhaltung dieser spezifischen Kontobestimmungen können Zusatzkosten entstehen. Auch die Nutzung einer Kredit- oder Girokarte ist nicht immer kostenfrei. Darüber hinaus fallen Zinsen für einen Dispositionskredit unabhängig von der Kontoführungsgebühr an, wobei diese von Bank zu Bank unterschiedlich hoch ausfallen. Grundsätzlich sind Konten für Schüler, Studenten oder Azubis gebührenfrei.
Es lohnt sich, vor der Eröffnung eines Girokontos oder bei der Kreditaufnahme einen umfassenden Bankenvergleich durchzuführen und vielfältige Angebote zu prüfen, da sich unter anderem folgende Kosten erheblich unterscheiden können:
- Kontoführungsgebühren
- Überziehungszinsen
- Kreditkartengebühren
- Verzinsung des Guthabens
Viele Banken verlangen außerdem Gebühren für Rücklastschriften, wenn eine Lastschrift mangels Deckung nicht ausgeführt werden kann. Laut Landgericht Leipzig (AZ. 08 O 1140/10) wurde diese Gebühr als unzulässig bewertet. Kunden, die solche Gebühren berechnet bekommen, sollten die Bank auf das entsprechende Urteil hinweisen und eine Rückerstattung des Geldes verlangen.
Jeder Bankkunde hat das Recht, seine Kontoauszüge zu erhalten. Lediglich für das Zusenden der Auszüge kann das Geldinstitut eine Gebühr erheben, da dies als zusätzliche Serviceleistung gilt.
Privatkunden müssen keine Kontoführungsgebühren für ein Darlehenskonto an ihre kreditgebende Bank zahlen. Der Bundesgerichtshof entschied in einem Grundsatzurteil (Az.: XI ZR 388/10, Juni 2011), dass eine Kontoführungsgebühr für das Darlehenskonto unzulässig ist, da dieses ausschließlich der Buchhaltung dient und dem Kunden keine direkte Gegenleistung bietet. Dieses Urteil betrifft Kunden, die eine Immobilienfinanzierung oder einen Konsumentenkredit abgeschlossen haben. Neben den Vertragszinsen darf also keine zusätzliche Gebühr für die Kontoführung des Darlehens erhoben werden.
Jeder Kreditnehmer sollte seine Unterlagen sorgfältig prüfen. Sollten unrechtmäßig Kontoführungsgebühren erhoben worden sein, ist es ratsam, diese schriftlich per Brief beim betreffenden Kreditinstitut zurückzufordern.