Nichtabnahmeentschädigung

Die Nichtabnahmeentschädigung kommt immer dann zum Einsatz, wenn ein Kreditkunde seiner Verpflichtung, den zuvor abgeschlossenen Kredit anzunehmen, nicht nachkommt. Die Gründe, warum dies geschieht, spielen hierbei keine Rolle. Sobald der Kreditvertrag als abgeschlossen gilt, gibt es theoretisch kein einfaches Zurück mehr – ausgenommen ist ein Rücktritt innerhalb der gesetzlich geregelten 14-tägigen Widerrufsfrist nach Vertragsunterzeichnung.

Die Frage der Fragen – was ist eine Nichtabnahmeentschädigung?

Die Nichtabnahmeentschädigung dient als Absicherung für die kreditgebende Bank. Sie soll verhindern, dass Kreditnehmer vorschnell Kredite abschließen und dann, auch nach Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist, aus niederen Gründen ihre Meinung ändern. Typische Gründe hierfür können sein:

  • Bessere Kreditangebote mit günstigeren Konditionen
  • Vorschnell abgeschlossene Verträge, denen nicht rechtzeitig widersprochen wird

In diesen Fällen können der Bank bereits Unkosten entstanden sein – teils verbunden mit Risiken. Daher kann im Falle eines unberechtigten Rücktritts ein Schadensersatz gefordert werden, der als Nichtabnahmeentschädigung bezeichnet wird.

Ein häufiger Streitpunkt in diesem Zusammenhang sind die verlangten Entschädigungskosten. Dabei gilt:

  • Die meisten Banken und Kreditgeber verlangen aus Kulanz selten auf einen Schadensersatz zu verzichten.
  • Der Schadensersatz soll die entstandenen Unkosten decken, die zur Erfüllung der Kreditpflichten – etwa zur Geldbeschaffung – angefallen sind.
  • Neben pauschalen Bearbeitungskosten können auch entgangene Zinsen und weitere Kosten gefordert werden.

Entscheidend ist, wann die verlangte Nichtabnahmeentschädigung gerechtfertigt ist und wann nicht.

Kein günstiger Spaß: Die Nichtabnahmeentschädigung

Im Zweifelsfall muss darüber das Gericht entscheiden. Es ist durchaus möglich, dass die Bank bereits am ersten Tag nach Ablauf der 14-tägigen Frist einen erheblichen Teil der verlorenen Zinssumme als Entschädigung verlangen darf. Dies kann bedeuten, dass nicht nur die volle Kreditsumme zurückgezahlt werden muss, sondern auch eine Zinsdifferenz, die über die gesamte Laufzeit des Kredits entstanden wäre. Zum Beispiel können bei einem Kredit von 250.000 Euro, einer Laufzeit von 10 Jahren und einem vereinbarten Zinssatz von 5,25 Prozent mehrere Tausend Euro an Entschädigung anfallen. Die Berechnung erfolgt dabei unter anderem durch die Differenz zwischen dem vereinbarten Zinssatz und dem aktuellen Zinssatz in Abhängigkeit von der Kredithöhe und -laufzeit.

Möchte man den Kreditvertrag also doch nicht antreten, sollte man sich genau informieren und überlegen, ob sich ein Rücktritt finanziell wirklich lohnt.

Banken Lexikon: