Im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Immobiliendarlehens fallen Schätz- und Wertermittlungsgebühren an. Um den Wert der finanzierten Immobilie festzusetzen, fertigen die Banken entweder eine eigene Wertermittlung an oder beauftragen einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens.
Anhand des Wertgutachtens setzt die Bank einen Beleihungswert fest. Dieser Beleihungswert bestimmt die maximale Kredithöhe, wobei:
- Geschäftsbanken Kredite in der Regel bis zu 100 Prozent des Beleihungswertes vergeben,
- Hypothekenbanken oft eine maximale Beleihungsgrenze von 60 Prozent des Verkehrswertes ansetzen,
- Unterschiedliche Beleihungsgrenzen bei verschiedenen Banken möglich sind.
Häufig werden die Schätz- und Wertermittlungsgebühren als zusätzliche Kosten auf den Kredit aufgeschlagen. Die Höhe dieser Gebühren orientiert sich entweder am ermittelten Verkehrswert oder wird als Pauschalbetrag berechnet – in der Regel fallen hierfür mehrere Hundert Euro an.
Bereits im Jahr 2009 erklärte das Oberlandesgericht die Erhebung dieser Gebühren als unzulässig, da die Erstellung des Gutachtens nach Auffassung des Gerichts allein im Interesse der Bank liege. Demnach müsse der Kunde diese Kosten nicht tragen, da die Feststellung des Beleihungswertes zu den Aufgaben der Bank gehöre und das Gutachten primär für eigene Belange erstellt werde.
Aufgrund gesetzlicher Vorgaben fordern mittlerweile viele Banken vor der Auszahlung des Kredits die Vorlage eines Wertgutachtens durch den Kunden. In solchen Fällen muss der Darlehensnehmer das Gutachten beauftragen und trägt somit auch die Schätz- und Wertermittlungsgebühren. Ob diese Praxis rechtmäßig ist, wurde bisher noch nicht gerichtlich entschieden.