Schuldwechsel (auch Wechsel) stellen vermögensmindernde Schulden dar. Ihr Wert ist bei der Einheitsbewertung eines Betriebes (Betriebsschulden) bzw. vom Rohvermögen (bei der Vermögensbesteuerung einer Privatperson) abziehbar. Die für die Zahlbarstellung von Schuldwechseln entstehenden Bankgebühren sind Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn es sich beim Aussteller um einen Unternehmer handelt. Bei privaten Vorgängen sind diese Kosten in der nicht abzugsfähig.
Wird der Schuldwechsel zur Begleichung einer Rechnung ausgestellt und lautet er über einen höheren Betrag als der Rechnungsbetrag, so erhöht sich der Anschaffungspreis des Wirtschaftsgutes um die in den Wechselbetrag eingerechneten Zinsen.
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